Satzung

German Center for CyberSecurity e.V. (GC4C) · Stand: 16. Juli 2026

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 26. August 2025. Geändert durch Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung am 16. Juli 2026.

Diese Fassung ist die aktuell gültige Satzung des GC4C. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung (siehe § 7).

Satzung als PDF Offizielle Fassung vom 16. Juli 2026 · PDF, 13 Seiten
Herunterladen

Präambel

In einer zunehmend digitalisierten Welt ist die Sicherheit von Informations- / Telekommunikations (ITK) - und Datenverarbeitungs-Systemen von entscheidender Bedeutung. Das German Center for CyberSecurity setzt sich zum Ziel, durch Kooperation mit ITK- und Cybersecurity-Unternehmen, der Wirtschaft und den Behörden einen sicheren ITK- und Datenverarbeitungs-Betrieb zu gewährleisten und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland in die Lage zu versetzen, sich vor Gefahren des CyberCrime zu schützen. Das kann konkret durch Schaffen eines Sicherheitsbewusstseins sowie einer umfassenden funktionalen Prävention im Vorfeld von Störungen abwehrend erfolgen. Nach erfolgten Angriffen auf ITK- und Datenverarbeitungs-Strukturen soll Betroffenen durch schnelle und gezielte taktische und technische Hilfe der operative Betrieb sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden und der Schaden eines Angriffes so minimal gehalten werden wie nur möglich.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „German Center for CyberSecurity e.V.“, im Folgenden GC4C oder Verein genannt.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Es können regionale Außenstellen (Sektionen) eingerichtet werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung und Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 und 7 AO).
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    • Maßnahmen zum Schutz vor Cybercrime. Cybercrime umfasst alle Straftaten, die unter Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) oder gegen diese begangen werden und Delikte, bei denen das Tatmittel Internet eingesetzt wird (z.B. durch Schulungen, Lageberichte, Reports über aktuelle Bedrohungsszenarien und Gefährdungslagen sowie möglicher Sicherheitsvorkehrungen, öffentliche Veranstaltungen)
    • Schaffung und Betrieb einer Plattform für den ganzheitlichen Austausch von Gefährdungen im Bereich des Cybercrime.
    • Beobachtung und Analyse bzgl. Cybercrime und Wirtschaftskriminalität in Bezug auf Datenmissbrauch sowie missbräuchliche Benutzung der IT-Netze.
    • Erarbeitung von Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung von Schäden.
    • Sammlung und Korrelation relevanter Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit.
    • Durchführung von Studien und wissenschaftlichen Arbeiten, deren Ergebnisse bei Eignung veröffentlicht werden.
    • Kampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit (z.B. durch Reports, Medienveröffentlichungen oder öffentliche Veranstaltungen).
    • Förderung des Bewusstseins für Cybersicherheits-Themen (z.B. durch Darstellung von Gefährdungslagen sowie möglicher Sicherheitsvorkehrungen, Anleitung zur Erarbeitung von Notfallplänen und Durchführung von Übungen).
  4. Der Verein hat das Ziel, materiellen oder immateriellen Schaden, der durch Cybercrime verursacht wird, abzuwehren oder zu mindern.
  5. Der Verein übernimmt keine hoheitlichen Aufgaben oder Befugnisse; die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bleiben Aufgaben der staatlichen Behörden. Zudem ist der Verein nicht rechtsberatend tätig.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein unterstützt oder fördert keine politischen Parteien.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können unbescholtene natürliche oder juristische Personen (einschließlich Einzelkaufleuten) sowie Personengesellschaften werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Partner-Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliches Mitglied können natürliche oder juristische Personen (einschließlich Einzelkaufleuten) werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchten.
  4. Partner-Mitglied des Vereins können unbescholtene natürliche oder juristische Personen (einschließlich Einzelkaufleuten) sowie Personengesellschaften werden, deren fachliche oder ideelle Interessen oder Belange im Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins stehen und von denen wesentliche Leistungen zum Vereinszweck zu erwarten sind und die die Ziele des Vereins unterstützen.
  5. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
  6. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  7. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  8. Ein Wechsel von der Partner-Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft ist auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  9. Bei Ablehnung eines Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft mit deren Auflösung;
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand in Textform zugehen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich gegen diesen Berufung beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der nächsten ordentlichen Versammlung abschließend über den Ausschluss. Bis dahin ist die Mitgliedschaft ausgesetzt; das Mitglied kann nicht an den Tätigkeiten des Vereins teilnehmen.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche vom Verein zur Verfügung gestellte Informationen und Dokumente auf Verlangen an den Verein zu übergeben oder nachweislich zu vernichten. Vom ausgetretenen Mitglied und ggf. dessen Vertreter nach § 6 Abs. 2, 3 und 7 sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG einzuhalten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins zu nutzen sowie an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Juristische Personen und Personengesellschaften sind verpflichtet, die für dieses Mitglied an den Tätigkeiten des Vereins beteiligten, unbescholtenen Personen schriftlich zu benennen. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Personen den Zutritt zu den Einrichtungen des Vereins und die Mitarbeit im Verein zu versagen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  3. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht (Wählbarkeit) sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften wird dies durch eine schriftlich benannte Person oder dem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Durch ihr aktives Engagement sind sie Träger des Vereins und stellen die langfristige Ausrichtung des Vereins sicher.
  4. Partner-Mitglieder sind berechtigt sich insbesondere auch an Netzwerken, Projekte und Veranstaltungen zu engagieren und teilzunehmen. Sie besitzen kein Stimm- oder Wahlrecht sowie auch keine sonstige Möglichkeit der Einflussnahme auf die Governance des Vereins (keine Einflussnahme auf Vereinsorgane).
  5. Fördermitglieder besitzen kein Stimm- oder Wahlrecht.
  6. Ehrenmitglieder haben eine beratende Rolle, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  7. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins gebunden. Sie sind ferner verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen.
  8. Die Mitglieder verpflichten sich, die in gesonderten Dokumenten zur Verfügung gestellten Datenschutzbestimmungen und Vertraulichkeitserklärungen zu beachten. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die für dieses Mitglied an den Tätigkeiten des Vereins beteiligten Personen auf die Datenschutzbestimmungen und Vertraulichkeitserklärungen zu verpflichten. Diese Personen sind durch den Verein auf das Datengeheimnis i. S. d. DSGVO und des BDSG zu verpflichten.
  9. Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins sind die Mitglieder aufgefordert, sich aktiv und dauerhaft für die Vereinsinteressen einzusetzen. Der Umfang des Einsatzes in Geld und Personalleistungen wird in der Beitragsordnung festgehalten.
  10. Darüber hinaus steht es jedem Mitglied frei, in Arbeitsgemeinschaften, Foren, Arbeitskreise, Fach- und Lenkungsausschüsse, Dialogkreise und sonstige Arten von Gremien und Untergliederungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums bzw. Untergliederung unter Beachtung von § 6 Abs. 2 Vertreter zu entsenden. Die in den Gremien bzw. Untergliederungen entwickelten Arbeitsergebnisse werden dem Verein zur Verfügung gestellt. Der Verein erhält ein unwiderrufliches, einfaches, zeitlich unbegrenztes, unentgeltliches, weltweites, übertragbares Nutzungsrecht an allen diesen Arbeitsergebnissen.
  11. Veröffentlichungen im Sinne von Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit in Verbindung mit dem Verein, der Veröffentlichung vom Verein bereitgestellter Unterlagen oder Informationen und dem in Gremien bzw. Untergliederungen erstellten Arbeitsergebnisse unterliegen der Zustimmung des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr bestimmt werden oder die Erhebung von Umlagen in maximaler Höhe des zweifachen des Jahresbeitrages beschlossen werden.

Die Einzelheiten werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgehalten. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der geschäftsführende Vorstand,
  2. der Vorstand,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand und Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und maximal sechs Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten, den zweiten und dritten Vorsitzenden als Geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Das Amt des Geschäftsführenden Vorstands ist an das Amt des Vorstands gebunden.
  2. Der Verein wird, gemäß § 26 BGB, gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten.
  3. Zum Vorstand können natürliche Personen, die selbst Mitglieder sind oder von ihren Unternehmen dazu vorgeschlagen wurden, gewählt werden.
  4. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Dem Vorstands-Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung geleistet werden. Reisekosten und Spesen in Verbindung mit der Wahrnehmung der Ämter können auf Antrag durch den Verein ersetzt werden.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Den Geschäftsführenden Vorstand zu wählen;
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    3. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
    6. Arbeitsgemeinschaften, Foren, Arbeitskreise, Fach- und Lenkungsausschüsse sowie Dialogkreise einzurichten und aufzulösen, sowie ggf. über deren Geschäftsordnung zu entscheiden;
    7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern und deren Vertretern;
    9. Geschäftsführer i. S. d. § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen. Der Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt;
    10. Einen Beirat einsetzen und dessen Mitglieder bestimmen.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein weiteres Mitglied für den Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein von ihm benanntes anderes Mitglied des Vorstands, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einberufung der ersten Vorstandssitzung, die zeitlich unmittelbar nach der Gründungsversammlung stattfinden soll, kann gleichzeitig mit der Ladung zur Gründungsversammlung versandt werden. Satz 1 und 2 sind hierauf nicht anwendbar.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei, bei nur drei gewählten Vorständen mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein von einem der Gründungsmitglieder benanntes Mitglied des Vorstands.
  3. Der Vorsitzende kann zur Vorstandssitzung Vereinsmitglieder, Beiratsmitglieder oder ggf. die Geschäftsführung des Vereins einladen. Diese Personen besitzen kein Stimmrecht.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 13 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat bilden, der aus bis zu neun Personen besteht.
  2. Die Beiräte sind beratend tätig und unterstützen den Vorstand und ggf. die Geschäftsführung.

§ 14 Geschäftsführung des Vereins

  1. Der Vorstand kann und sollte zur Unterstützung der operativen Tätigkeiten und zur Verwaltung des Vermögens eine Geschäftsführung i. S. d. § 30 BGB bestellen.
  2. Der Geschäftsführung obliegt insbesondere die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse sowie die Unterstützung des Vorstands bei der Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und der Durchführung von deren Beschlüssen.
  3. Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich und persönlich aus. Sie ist an Weisungen des Vorstands gebunden.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 16 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Einmal im Jahr findet die reguläre Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie erfolgen entweder real (als Präsenzversammlung), virtuell (als Onlineversammlung) oder als Hybridversammlung (Kombination aus Präsenz- und Onlineversammlung). Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und setzt die Mitglieder hiervon in der Einladung zur Mitgliederversammlung in Kenntnis. Virtuell teilnehmende Mitglieder üben ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus. Näheres wird zu Beginn der Versammlung geregelt.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich in Textform oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
  3. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies formlos beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem 1/10 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14 bis 16 entsprechend.

Bei Vorliegen eines dringenden Regelungsbedarfs (außerordentliche Mitgliederversammlung) kann die Ladungsfrist vom Vorstand auf bis zu 3 Tage verkürzt werden. In der Einladung ist auf die Dringlichkeit explizit hinzuweisen.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstände Liquidatoren. Die Regelung bzgl. der Vertretung gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder Registergericht aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig beschließen.
  2. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26. August 2025 beschlossen.
Satzung als PDF Offizielle Fassung vom 16. Juli 2026 · PDF, 13 Seiten
Herunterladen